GEEV
§ 5Bekanntmachung der Ausschreibungen
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
- 1.
- den Gebotstermin,
- 2.
- das Ausschreibungsvolumen,
- 3.
- die Angabe des Kooperationsstaates und bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung die Angabe der ausschreibenden Stelle nach § 32 Absatz 1 und der jeweils zuständigen ausländischen Stellen nach § 32 Absatz 3,
- 4.
- ein nach § 4 Absatz 2 festgelegtes Volumen, das für geplante Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates höchstens bezuschlagt werden darf,
- 5.
- die Angabe der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Staatsgebieten die Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land errichtet werden müssen, um eine Zahlung nach § 27 in Anspruch nehmen zu können,
- 6.
- die Anforderungen an die Flächen im Kooperationsstaat, die als Voraussetzungen für die Zahlung nach § 27 in der völkerrechtlichen Vereinbarung nach § 39 festgelegt worden sind,
- 7.
- die sonstigen Voraussetzungen für die Zahlung nach § 27, die nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind,
- 8.
- die Höhe der zu leistenden Sicherheit nach § 8,
- 9.
- den Höchstwert,
- 10.
- die Gebotsmenge, die mindestens und höchstens pro Gebot abgegeben werden darf,
- 11.
- abweichende oder zusätzliche Anforderungen an die Gebote, sofern solche nach § 39 in der völkerrechtlichen Vereinbarung festgelegt worden sind,
- 12.
- die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von § 37c Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erlassen haben und auf welchen Flächen im Bundesgebiet nach diesen Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen in welchem Umfang bezuschlagt werden können,
- 13.
- bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung das Verfahren zur Zuordnung bezuschlagter Gebote zur Bundesrepublik Deutschland und zum Kooperationsstaat,
- 14.
- die Formatvorgaben, die nach § 7 Absatz 1 von der ausschreibenden Stelle für die Gebotsabgabe vorgegeben sind und
- 15.
- die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 36 dieser Verordnung und die Vorgaben in der völkerrechtlichen Vereinbarung, soweit sie die Gebotsabgabe und das Zuschlagsverfahren betreffen.
Sonst: Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR310210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b9723d34137c7597f84bcbd5839a26ed7b429a587610d1010af6640da4eb68b