GEEV
§ 33Veröffentlichungen
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
- 1.
- den niedrigsten und den höchsten Gebotswert der Gebote, die im jeweiligen Kooperationsstaat und im Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,
- 2.
- die Höhe der Gebotswerte der Gebote, die für geplante Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land in dem Kooperationsstaat einen Zuschlag erhalten haben,
- 3.
- die in den bezuschlagten Geboten angegebenen Standorte der geplanten Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land und
- 4.
- die Zuschlagsnummern der bezuschlagten Gebote.
Sonst: Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR310210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b9723d34137c7597f84bcbd5839a26ed7b429a587610d1010af6640da4eb68b