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GEEV

§ 8Sicherheiten

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Bieter müssen bei der ausschreibenden Stelle für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle auf Pönalen oder die Forderungen der ausländischen Stelle auf Pönalen gesichert.
(2) Die Höhe der Sicherheit für Gebote bestimmt sich aus der im Gebot angegebenen Gebotsmenge multipliziert
1.
mit 70 Euro pro Kilowatt für Solaranlagen oder
2.
mit 30 Euro pro Kilowatt für Windenergieanlagen an Land.
(3) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.
(4) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch
1.
die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern, die durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers ausgestellt wurde und für die eine Bürgschaftserklärung an die ausschreibende Stelle übergeben wurde oder
2.
die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 6 eingerichtetes Verwahrkonto der ausschreibenden Stelle.
(5) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache oder der Amtssprache des Kooperationsstaates unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe der ausschreibenden Stelle ausgestellt sein. Der Bürge muss in der Europäischen Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein. Die ausschreibende Stelle kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.
(6) Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 4 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber oder der ausländischen Stelle. Hierzu richtet sie ein Verwahrkonto ein. Die ausschreibende Stelle ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten, bis die Voraussetzungen für die Erstattung der Sicherheit oder zur Befriedigung des Gläubigers der Forderung nach § 30 vorliegen. Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR310210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b9723d34137c7597f84bcbd5839a26ed7b429a587610d1010af6640da4eb68b

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 239 BGBBürge

    „… chkeit des Bürgen nachzuweisen. Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen. (6) Die ausschreibende Stelle verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 4 Nummer 2 treuhänderisch zugunsten …“

  • § 770 BGBEinreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit

    „… lichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen und muss nach Vorgabe der ausschreibenden Stelle ausgestellt sein. Der Bürge muss in der Europäischen Unio …“

  • § 771 BGBEinrede der Vorausklage

    „… he oder der Amtssprache des Kooperationsstaates unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach § 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein …“