GEEV
§ 23Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
- 1.
- die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,
- 2.
- die Art der Fläche,
- a)
- bei Anlagen im Bundesgebiet, auf welcher der in § 37 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes genannten baulichen Anlage oder Fläche die Anlage errichtet worden ist, und
- b)
- bei Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, ob die nach § 5 Absatz 2 Nummer 6 bekannt gegebenen Anforderungen an die Flächen erfüllt sind,
- 3.
- die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen im Bundesgebiet nicht auf einer baulichen Anlage errichtet worden sind,
- 4.
- den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die Gebote registrierten Zuschlagsnummern,
- 5.
- die Angabe des Bieters, ob für Strom, der in der Solaranlage oder in Teilen der Solaranlage erzeugt worden ist, eine Zahlung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder nach dem Fördersystem des Kooperationsstaates in Anspruch genommen worden ist oder werden soll und
- 6.
- die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der Solaranlage ist.
Sonst: Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR310210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b9723d34137c7597f84bcbd5839a26ed7b429a587610d1010af6640da4eb68b
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 4 BNetzABGebVGebührenbefreiung und -ermäßigung
„… sstellung einer Zahlungsberechtigung nach § 38 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder nach § 23 der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung abgelehnt worden ist. (6) 75 Prozent der für die individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach der Anlage Abschnit …“