GEEV
§ 14Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts
Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien
- 1.
- dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
- 2.
- den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
- a)
- dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Windenergieanlage an Land oder der Solaranlage,
- b)
- der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und
- c)
- einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
- 3.
- den niedrigsten und höchsten Gebotswerten, die einen Zuschlag erhalten haben,
- 4.
- den Zuschlagswert und
- 5.
- bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung den Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 13 Absatz 1 Satz 1 zugeordnet worden ist.
Sonst: Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR310210017
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b9723d34137c7597f84bcbd5839a26ed7b429a587610d1010af6640da4eb68b