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GEEV

§ 14Bekanntgabe des Zuschlags und des Zuschlagswerts

Verordnung zur grenzüberschreitenden Ausschreibung für Strom aus erneuerbaren Energien

(1) Die ausschreibende Stelle gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer Internetseite bekannt:
1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
2.
den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a)
dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Windenergieanlage an Land oder der Solaranlage,
b)
der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und
c)
einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
3.
den niedrigsten und höchsten Gebotswerten, die einen Zuschlag erhalten haben,
4.
den Zuschlagswert und
5.
bei einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung den Staat, dem das bezuschlagte Gebot nach § 13 Absatz 1 Satz 1 zugeordnet worden ist.
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
(3) Die ausschreibende Stelle unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben und deren bezuschlagte Gebote der Bundesrepublik Deutschland zugeordnet worden sind, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt 754-27-6 V v. 11.07.2016 I 1629

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 21.12.2020 I 3138

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR310210017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 5b9723d34137c7597f84bcbd5839a26ed7b429a587610d1010af6640da4eb68b

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