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ESBO

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002690972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e6c7d1cea2e6e02e069545f2e44a11305e27306a70ee5437a7e2b6829ac56ba

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtEingangsformel§ 1Geltungsbereich§ 2Allgemeine Anforderungen§ 3Ausnahmen, Genehmigungen§ 4Begriffserklärungen für Bahnanlagen§ 5Spurweite§ 6Gleisbogen§ 7Gleisneigung§ 8Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke§ 9Umgrenzung des lichten Raumes§ 10Gleisabstand§ 11Bahnübergänge§ 12Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen§ 13Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname§ 14Signale und Weichen§ 15Zugbeeinflussung§ 16Fernmeldeanlagen§ 17Untersuchen und Überwachen der Bahn§ 18Einteilung der Fahrzeuge, Begriffserklärungen§ 19Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit§ 20Radsatzabstand und Bogenlauf§ 21Räder und Radsätze§ 22Begrenzung der Fahrzeuge§ 23Bremsen§ 24Zug- und Stoßeinrichtungen§ 25Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge§ 26§ 27Beschaffenheit der Fahrzeuge§ 28Ausrüstung der Triebfahrzeuge§ 29Ausrüstung der Wagen§ 30§ 31§ 32Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge§ 33Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge§ 34Begriff, Art und Länge der Züge§ 35Ausrüsten der Züge mit Bremsen§ 36Zusammenstellen der Züge§ 37§ 38Fahrordnung§ 39Zugfolge§ 40Fahrgeschwindigkeit§ 41Schieben und Nachschieben der Züge§ 42Rangieren, Hemmschuhe§ 43Sichern stillstehender Fahrzeuge§ 44Mitfahren im Führerraum§ 45Besetzen der Triebfahrzeuge§ 46Besetzen der Züge mit Zugbegleitern§ 47Personal§ 48Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen§ 49Ordnungswidrigkeiten§ 50Inkrafttreten§ 51SchlußformelAnlage 1Bild 1, 2 und 3 (Zu den §§ 9 und 22) Umgrenzung des lichten RaumesAnlage 2(zu den §§ 9 und 10)Anlage 3(zu den §§ 9 und 10) Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen mit RollfahrzeugbetriebAnlage 4(zu § 21) RadsatzAnlage 5(zu § 21) RäderAnlage 6(zu § 25) Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge