(1) Züge gelten betrieblich als geschoben, wenn das Triebfahrzeug nicht an der Spitze läuft und nicht von der Spitze aus gesteuert wird.
(2) Das vorderste Fahrzeug geschobener Züge ist mit einem Betriebsbeamten zu besetzen. Hiervon darf nur bei langsamer Rückwärtsbewegung abgewichen werden. Der Betriebsbeamte hat Signalmittel zur Verständigung mit dem Triebfahrzeugführer und zur Warnung der Wegebenutzer vor Bahnübergängen ohne technische Sicherung mitzuführen.
(3) Züge gelten betrieblich als nachgeschoben, wenn das Triebfahrzeug an der Spitze läuft oder von der Spitze aus gesteuert wird und wenn ein weiteres Triebfahrzeug nachschiebt, das nicht direkt oder indirekt gesteuert wird.
(4) Zwei nachschiebende Triebfahrzeuge sind stets miteinander zu kuppeln. Mit mehr als zwei Triebfahrzeugen darf nicht nachgeschoben werden. In Gefällen müssen nachschiebende Triebfahrzeuge mit dem Zug gekuppelt sein.
(5) Züge mit Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung selbst verbunden sind, und Züge mit Rollfahrzeugen, die nicht durchgehend mit Zug- und Stoßeinrichtung gekuppelt sind, dürfen nicht nachgeschoben werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474
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