ESBO
§ 46Besetzen der Züge mit Zugbegleitern
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
- 1.
- einzeln oder zu zweit fahrende Lokomotiven,
- 2.
- Dienstzüge,
- 3.
- Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge,
- 4.
- Güterzüge,
- 5.
- Leerreisezüge.
- 1.
- Reisezüge bis zu 100 m Gesamtlänge mit Sicherheitsfahrschaltung, wenn das Schließen der Wagentüren vom Triebfahrzeugführer überwacht wird oder wenn sie vom führenden Fahrzeug aus geschlossen werden,
- 2.
- Güter- und Leerreisezüge mit Sicherheitsfahrschaltung,
- 3.
- einzeln fahrende Kleinlokomotiven und einzeln fahrende Nebenfahrzeuge, die wie Züge behandelt werden, bis zu einer Geschwindigkeit von 50 km/h,
- 4.
- andere einzeln fahrende Triebfahrzeuge mit Sicherheitsfahrschaltung.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002690972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e6c7d1cea2e6e02e069545f2e44a11305e27306a70ee5437a7e2b6829ac56ba