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ESBO

Inhaltsübersicht

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

Geltungsbereich§ 1
Allgemeine Anforderungen§ 2
Ausnahmen, Genehmigungen§ 3
Begriffserklärungen für Bahnanlagen§ 4
Spurweite§ 5
Gleisbogen§ 6
Gleisneigung§ 7
Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke§ 8
Umgrenzung des lichten Raumes§ 9
Gleisabstand§ 10
Bahnübergänge§ 11
Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen§ 12
Bahnsteige, Rampen, Bahnhofsname§ 13
Signale und Weichen§ 14
Streckenblock, Zugbeeinflussung§ 15
Fernmeldeanlagen§ 16
Untersuchen und Überwachen der Bahn§ 17
Einteilung der Fahrzeuge, Begriffserklärungen§ 18
Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit§ 19
Radsatzabstand und Bogenlauf§ 20
Räder und Radsätze§ 21
Begrenzung der Fahrzeuge§ 22
Bremsen§ 23
Zug- und Stoßeinrichtungen§ 24
Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge§ 25
(weggefallen)§ 26
Beschaffenheit der Fahrzeuge§ 27
Ausrüstung der Triebfahrzeuge§ 28
Ausrüstung der Wagen§ 29
(weggefallen)§ 30
(weggefallen)§ 31
Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge§ 32
Überwachungsbedürftige Anlagen der Fahrzeuge§ 33
Begriff, Art und Länge der Züge§ 34
Ausrüsten der Züge mit Bremsen§ 35
Zusammenstellen der Züge§ 36
(weggefallen)§ 37
Fahrordnung§ 38
Zugfolge§ 39
Fahrgeschwindigkeit§ 40
Schieben und Nachschieben der Züge§ 41
Rangieren, Hemmschuhe§ 42
Sichern stillstehender Fahrzeuge§ 43
Mitfahren im Führerraum§ 44
Besetzen der Triebfahrzeuge§ 45
Besetzen der Züge mit Zugbegleitern§ 46
Personal§ 47
Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Bahnanlagen§ 48
Ordnungswidrigkeiten§ 49
Inkrafttreten§ 50
(weggefallen)§ 51
Anlagen
1Umgrenzung des lichten Raumes
2Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb
3Vergrößerung des lichten Raumes und der Gleisabstände bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb
4Radsatz
5Räder
6Freie Räume und vorstehende Teile an den Stirnseiten der Fahrzeuge
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002690972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e6c7d1cea2e6e02e069545f2e44a11305e27306a70ee5437a7e2b6829ac56ba

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