ESBO
§ 40Fahrgeschwindigkeit
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
- 1.
- der Bauart der einzelnen Fahrzeuge,
- 2.
- der Art und Länge der Züge (§ 34),
- 3.
- den Bremsverhältnissen (§ 35),
- 4.
- den Streckenverhältnissen,
- 5.
- den betrieblichen Verhältnissen
- 1.
- für durchgehend gebremste Züge:80 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,60 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm;
- 2.
- für Züge ohne durchgehende Bremse:50 km/h;
- 3.
- für Züge mit Rollfahrzeugen:30 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm,20 km/h auf Strecken mit dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm.
- 1.
- führende Triebfahrzeuge sowie Steuerwagen ausnahmsweise vom hinteren Führerstand aus bedient werden müssen und der vordere Führerstand mit einem Betriebsbeamten besetzt ist, der den Zug zum Halten bringen kann;
- 2.
- bei einmännig besetzten führenden Fahrzeugen die Sicherheitsfahrschaltung gestört ist.
- 1.
- bei dem Grundmaß der Spurweite von 1.000 mm:
R 1,5
V = Wurzel aus ---- x (ü x ---- + 130)
11,8 1,0
- 2.
- bei dem Grundmaß der Spurweite von 750 mm:
R 1,5
V = Wurzel aus ---- x (ü x ---- + 130)
11,8 0,75
- V = Geschwindigkeit in km/hR = Bogenhalbmesser in mü = Überhöhung in mm.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002690972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e6c7d1cea2e6e02e069545f2e44a11305e27306a70ee5437a7e2b6829ac56ba
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 11 EBOBahnübergänge
„… Geschobene Züge dürfen höchstens 30 km/h fahren, über Bahnübergänge ohne technische Sicherung (vgl. § 11 Abs. 3 EBO) höchstens 20 km/h. (5) Nachgeschobene Züge dürfen höchstens 40 km/h fahren. (6) Hilfszüge dürfen auch bei Dienstruhe v …“