(1) Die Radsatzlast und das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit der Fahrzeuge dürfen nicht größer sein, als es für die zu befahrende Bahnstrecke zugelassen ist.
(2) Schemelwagen, die durch Steifkupplung oder durch die Ladung selbst verbunden sind, müssen in den hinteren Teil des Zuges eingestellt werden. Wagenpaare, über die dieselbe Ladung reicht, und Wagen mit ungewöhnlicher Kupplung dürfen nicht unmittelbar vor oder hinter Wagen laufen, die mit Reisenden besetzt sind. Züge mit einer Geschwindigkeit bis zu 60 km/h sind von diesen Vorschriften ausgenommen.
(3) Wagen, die nach der Gefahrgutverordnung Eisenbahn in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 827) mit dem Gefahrzettel für explosionsgefährliche Stoffe und mit einem Zettel mit rotem Ring auf weißem Grund gekennzeichnet sind, sind unter Anwendung besonderer Vorsichtsmaßnahmen in Züge einzustellen und zu befördern. Solche Maßnahmen sind auch bei anderen Wagen notwendig, wenn ihre Beförderung auf Rollfahrzeugen besondere Vorsicht erfordert.
(4) Beladene Rollböcke sind mit anderen Schmalspurfahrzeugen durch Zwischenwagen (Übergangswagen) oder Kuppelstangen zu kuppeln; unter sich sind sie über die verladenen Regelspurfahrzeuge oder durch Kuppelstangen zu verbinden.
(5) Leere Rollböcke sind untereinander und mit anderen Schmalspurfahrzeugen durch Kuppelstangen zu kuppeln. Das gleiche gilt für leere und beladene Rollwagen ohne Zug- und Stoßeinrichtung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474
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