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ESBO

§ 20Radsatzabstand und Bogenlauf

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

(1) Der feste Radsatzabstand neuer Fahrzeuge ohne Drehgestelle muß mindestens 2.000 mm betragen. Bei Kleinlokomotiven darf der feste Radsatzabstand bis auf 1.500 mm verringert werden, wenn sie nur dort verwendet werden, wo die Bauart der Weichen und Kreuzungen solche Radsatzabstände zuläßt.
(2) Die Radsätze der Fahrzeuge müssen so beschaffen und gelagert sein, daß die Gleisbogen einwandfrei durchfahren werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002690972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e6c7d1cea2e6e02e069545f2e44a11305e27306a70ee5437a7e2b6829ac56ba

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