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ESBO

§ 19Radsatzlasten und Fahrzeuggewichte je Längeneinheit

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

(1) Die Radsatzlasten und die Fahrzeuggewichte je Längeneinheit dürfen nicht größer sein, als es die Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke zuläßt. Das gilt auch für beladene Rollfahrzeuge.
(2) Die Radsatzlast ist der auf einen Radsatz, das Fahrzeuggewicht je Längeneinheit der auf 1,00 m Fahrzeuglänge entfallende Anteil der Gesamtlast. Die Fahrzeuglänge ist hierbei über die nicht eingedrückten Puffer zu messen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002690972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e6c7d1cea2e6e02e069545f2e44a11305e27306a70ee5437a7e2b6829ac56ba

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