ESBO
§ 43Sichern stillstehender Fahrzeuge
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR002690972
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e6c7d1cea2e6e02e069545f2e44a11305e27306a70ee5437a7e2b6829ac56ba
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 43 EBOSichern stillstehender Fahrzeuge
„Die Vorschriften des § 43 der EBO gelten entsprechend.“