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ESBO

§ 18Einteilung der Fahrzeuge, Begriffserklärungen

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

(1) Die Fahrzeuge werden entsprechend ihrer Zweckbestimmung nach Regelfahrzeugen und Nebenfahrzeugen unterschieden. Regelfahrzeuge müssen den nachstehenden Bauvorschriften entsprechen. Nebenfahrzeuge brauchen diesen Vorschriften nur insoweit zu entsprechen, als es für den Sonderzweck, dem sie dienen sollen, erforderlich ist.
(2) Die Regelfahrzeuge werden nach Triebfahrzeugen und Wagen unterschieden.
(3) Die Triebfahrzeuge werden eingeteilt in Lokomotiven, Triebwagen und Kleinlokomotiven.
(4) Die Triebfahrzeuge werden entweder unmittelbar bedient oder direkt oder indirekt gesteuert.
1.
Direkte Steuerung ist die Regelung der Antriebskraft durch eine Steuereinrichtung von einem führenden Fahrzeug aus oder durch Fernsteuerung.
2.
Indirekte Steuerung ist die Regelung der Antriebskraft durch einen Bediener, der seine Weisungen über ein Nachrichtengerät von einem führenden Fahrzeug aus erhält.
(5) Die Wagen werden eingeteilt in Reisezugwagen und Güterwagen.
1.
Als Reisezugwagen gelten Personen-, Gepäck- und Postwagen.
2.
Zu den Güterwagen zählen auch die Güterzuggepäckwagen.
(6) Rollfahrzeuge sind Nebenfahrzeuge, mit denen Regelspurwagen auf Schmalspurbahnen befördert werden; sie werden in Rollböcke und Rollwagen eingeteilt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002690972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e6c7d1cea2e6e02e069545f2e44a11305e27306a70ee5437a7e2b6829ac56ba

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