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ESBO

§ 3Ausnahmen, Genehmigungen

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

(1) Ausnahmen können zulassen
1.
von allen Vorschriften dieser Verordnung zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse im Einzelfall
a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; die zuständigen Landesbehörden sind zu unterrichten, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;
b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde; das Benehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur ist erforderlich, wenn die Einheit des Eisenbahnwesens berührt wird;
2.
im übrigen, soweit Ausnahmen in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz ausdrücklich vorgesehen sind,
a)
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt
b)
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
(2) Genehmigungen, die in den Vorschriften dieser Verordnung unter Hinweis auf diesen Absatz vorgesehen sind, erteilen
1.
für Eisenbahnen des Bundes sowie für Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland das Eisenbahn-Bundesamt,
2.
für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002690972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e6c7d1cea2e6e02e069545f2e44a11305e27306a70ee5437a7e2b6829ac56ba

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
  • Anlage EBABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis

    „… stand Rechtsgrundlage Gebühr 4.1 Ausnahmen nach EBO/ESBO § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EBO oder § 3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ESBO, jeweils i. V. m. den Vorschriften der EBO oder der ESBO, die hierauf Bezug nehmen 1 800 Euro 4.2 Genehmigungen nach EB …“

  • Anlage II Kap XI A III EinigVtrAnlage II Kapitel XI Sachgebiet A - Eisenbahnverkehr Abschnitt III

    „… Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (RGBl. II Nr. 27 S. 285), soweit ihre Fortgeltung durch die in § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBl. I S. 269), geändert durch Verordnung vom 21. November 1983 (BGBl. I S. 1382), genannten Ste …“