(1) Die Räder eines Radsatzes dürfen auf der Radsatzwelle seitlich nicht verschiebbar sein.
(2) Für Radsätze und Räder gelten die Maße der Anlagen 4 und 5. Bei Fahrzeugen, die nur auf Strecken mit reinem Personenverkehr eingesetzt werden oder auf solche Strecken übergehen, dürfen für Radsätze und Räder auch abweichende Maße angewendet werden, wenn beim Befahren von Weichen und Kreuzungen eine ausreichende Sicherheit gegen Entgleisen gewährleistet ist.
(3) Bei Rädern von Rollfahrzeugen darf der Durchmesser des Meßkreises auch kleiner sein als 532 mm.
(4) Die Räder müssen Spurkränze haben. Sind aber drei oder mehr Radsätze in demselben Rahmen gelagert, so dürfen die Spurkränze unverschiebbarer Zwischenradsätze fehlen, wenn die Radsätze eine genügende Auflage auf den Schienen haben.
(5) Bei neuen Rädern, die aus einem Stück gefertigt sind, muß die Mindestdicke der Teile, die die Radreifen ersetzen, durch eine Rille gekennzeichnet sein, die auf der äußern Stirnfläche eingedreht ist (vgl. Anlage 5).
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474
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