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ESBO

§ 6Gleisbogen

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

(1) Der Bogenhalbmesser in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als 50 m betragen.
(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung darf höchstens betragen
1. bei Gleisen ohne Rollfahrzeugbetrieb
100 mm beim Grundmaß der Spurweite
  von 1.000 mm,
50 mm beim Grundmaß der Spurweite
  von 750 mm,
2. bei Gleisen mit Rollfahrzeugbetrieb
80 mm beim Grundmaß der Spurweite
  von 1.000 mm,
40 mm beim Grundmaß der Spurweite
  von 750 mm.
(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Rampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als 1:300.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR002690972

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1e6c7d1cea2e6e02e069545f2e44a11305e27306a70ee5437a7e2b6829ac56ba

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