(1) Arbeitende Triebfahrzeuge müssen während der Fahrt mit einem Triebfahrzeugführer besetzt sein; bei Kleinlokomotiven dürfen die Aufgaben des Triebfahrzeugführers auch von einem Bediener von Kleinlokomotiven wahrgenommen werden. Direkt gesteuerte Triebfahrzeuge (§ 18 Abs. 4 Nr. 1) dürfen unbesetzt bleiben; bei direkter Steuerung durch Fernsteuerungseinrichtungen sollen keine Fahrzeuge befördert werden, die mit Reisenden besetzt sind.
(2) Der Triebfahrzeugführer muß sich während der Fahrt bei Triebfahrzeugen mit zwei Führerständen auf dem vorderen Führerstand, bei Triebfahrzeugen, die von einem führenden Steuerwagen aus gesteuert werden, im Führerstand an der Spitze des Zuges aufhalten. Bei Rangierfahrten oder bei kurzen Rückwärtsbewegungen braucht er den Führerstand nicht zu wechseln.
(3) Sofern in den nachstehenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, sind außerdem zu besetzen
1.
Dampflokomotiven mit einem Heizer,
2.
andere führende Fahrzeuge mit einem Beimann, wenn sie keine Sicherheitsfahrschaltung haben.
(4) Der Dienst des Beimanns darf von einem Zugbegleiter wahrgenommen werden, der in der Lage sein muß, einen Zug zum Halten zu bringen.
(5) Von der Besetzung mit einem Heizer oder Beimann darf auch bei fehlender Sicherheitsfahrschaltung abgesehen werden
1.
bei Kleinlokomotiven, die einzeln fahren oder Züge mit einer Geschwindigkeit bis zu 50 km/h befördern,
2.
bei Triebfahrzeugen mit selbsttätiger Feuerung oder ohne Feuerung, wenn sie Rangierarbeiten ausführen,
3.
bei handgefeuerten Dampflokomotiven, wenn sie Rangierarbeiten ausführen,
4.
wenn in Ausnahmefällen der Heizer oder Beimann das Fahrzeug aus zwingenden Gründen verlassen muß.
(6)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 519 V v. 31.8.2015 I 1474
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