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TrZollV

Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR294700009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7e54e49b1769c524ab8c62e8fafa0eec61318cdcca421c9bd78be848c2d1b8

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtKapitel 1 Bewilligung der Truppenverwendung nichtberechtigter Personen§ 1Bewilligung der Truppenverwendung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes§ 2Fristverlängerung§ 3Rückwirkende BewilligungKapitel 2 Anmeldung zur Truppenverwendung§ 4Verwendung des Einheitspapiers§ 5Der Zollanmeldung beizufügende Unterlagen§ 6Verzicht auf die Einfuhr-/ErwerbsgenehmigungKapitel 3 Abgabe von Waren in der TruppenverwendungAbschnitt 1 Abgabe durch die ausländischen Streitkräfte und HauptquartiereUnterabschnitt 1 Abgabe aus dienstlichen Gründen, Abgabenbefreiung§ 7Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen§ 8Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere§ 9Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen GründenUnterabschnitt 2 Abgabe auf Veranstaltungen, Abgabenbefreiung§ 10Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere§ 11Genehmigungspflicht§ 12Sonstige öffentliche Veranstaltungen§ 13Nichtöffentliche VeranstaltungenUnterabschnitt 3 Abgabe an nichtberechtigte Personen, die Kinder von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere zeitweise betreuen§ 14Erwerb von EinfuhrwarenUnterabschnitt 4 Abgabe an versorgungsberechtigte Personen§ 15Versorgungsberechtigte Personen§ 16Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen§ 17Zulassung als versorgungsberechtigte PersonAbschnitt 2 Abgabe durch die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere§ 18Veräußerungsgenehmigung§ 19Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung§ 20Abgabe auf Flohmärkten, AbgabenbefreiungKapitel 4 Handlungen, die keine zweckwidrige Verwendung darstellen§ 21Beförderung von Waren in der Truppenverwendung§ 22Lagerung von Waren in der Truppenverwendung§ 23Unentgeltliches Überlassen von Waren in der Truppenverwendung§ 24Kommissionsgeschäfte über KraftfahrzeugeKapitel 5 Ausnahmen von der Abgabenentstehung, Übersiedlungsgut§ 25Geringfügige Pflichtverletzungen§ 26ÜbersiedlungsgutKapitel 6 Sonstige Bestimmungen§ 27Zuständige Zollstelle§ 28Ordnungswidrigkeiten§ 29Inkrafttreten, Außerkrafttreten