(1) Die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere können nichtberechtigten Personen erlauben, Einfuhrwaren für den Bedarf minderjähriger Kinder, die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere sind, zu erwerben. Voraussetzung ist, dass
1.
die Eltern Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges der ausländischen Streitkräfte oder eines Hauptquartiers sind und mindestens ein Elternteil vorübergehend einen Einsatz in einem Kriegs- oder Krisengebiet leistet,
2.
kein Elternteil sich in dieser Zeit im Geltungsbereich des Gesetzes aufhält und
3.
die nichtberechtigte Person von den Eltern mit der Betreuung deren minderjähriger Kinder beauftragt wurde.
(2) Diese Erlaubnis beschränkt sich nur auf Einfuhrwaren für den Bedarf der in Absatz 1 genannten Kinder. Für den eigenen Bedarf der in Absatz 1 genannten nichtberechtigten Person kann den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren die Abgabe von rationierten Waren im Sinne des § 18 des Gesetzes und von Einfuhrwaren bis zu einem Wert je einzelner Ware von 25 Euro abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren genehmigt werden.
(3) Ist die Abgabe der Einfuhrwaren genehmigt, gelten diese mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
(4) Die nach Absatz 1 genehmigte Abgabe von Energieerzeugnissen gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens ist der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere gleichgestellt.
(5) Ein Abdruck der Erlaubnis ist der zuständigen Zollstelle zuzusenden.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
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