TrZollV
§ 15Versorgungsberechtigte Personen
Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes
- 1.
- soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die Truppe besteht und sich der ständige Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes befindet:
- a)
- im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder der Truppe sowie ihre Familienangehörigen,
- b)
- hinterbliebene Familienangehörige ehemaliger Mitglieder der Truppe;
- 2.
- soweit ein Anspruch auf Versorgung durch die Truppe besteht:
- a)
- Familienangehörige von Mitgliedern der Truppe, die in einem für Familienangehörige nicht zugelassenen Gebiet ohne feststehende Rückversetzung in den Geltungsbereich des Gesetzes Dienst leisten,
- b)
- im Ruhestand befindliche ehemalige Mitglieder der Truppe, die sich länger als 30 Tage ununterbrochen im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten.
Hinweis: Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7e54e49b1769c524ab8c62e8fafa0eec61318cdcca421c9bd78be848c2d1b8