TrZollV
Inhaltsübersicht
Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes
| §§ |
Truppenverwendung nichtberechtigter Personen
| Bewilligung der Truppenverwendung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes | 1 |
| Fristverlängerung | 2 |
| Rückwirkende Bewilligung | 3 |
| Verwendung des Einheitspapiers | 4 |
| Der Zollanmeldung beizufügende Unterlagen | 5 |
| Verzicht auf die Einfuhr-/Erwerbsgenehmigung | 6 |
von Waren in der Truppenverwendung
durch die ausländischen
Streitkräfte und Hauptquartiere
aus dienstlichen Gründen, Abgabenbefreiung
| Abgabe von Waren in Verpflegungseinrichtungen | 7 |
| Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Haupt- quartiere | 8 |
| Abgabe von Waren aus anderen dienstlichen Gründen | 9 |
auf Veranstaltungen, Abgabenbefreiung
| Öffentliche Veranstaltungen der ausländischen Streit- kräfte oder der Hauptquartiere | 10 |
| Genehmigungspflicht | 11 |
| Sonstige öffentliche Veranstaltungen | 12 |
| Nichtöffentliche Veranstaltungen | 13 |
an nichtberechtigte Personen,
die Kinder von Mitgliedern der ausländischen
Streitkräfte oder der Hauptquartiere zeitweise betreuen
| Erwerb von Einfuhrwaren | 14 |
an versorgungsberechtigte Personen
| Versorgungsberechtigte Personen | 15 |
| Rechte und Pflichten der versorgungsberechtigten Personen | 16 |
| Zulassung als versorgungsberechtigte Person | 17 |
durch die Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere
| Veräußerungsgenehmigung | 18 |
| Abgabe von Geschenken, Abgabenbefreiung | 19 |
| Abgabe auf Flohmärkten, Abgabenbefreiung | 20 |
die keine zweckwidrige Verwendung darstellen
| Beförderung von Waren in der Truppenverwendung | 21 |
| Lagerung von Waren in der Truppenverwendung | 22 |
| Unentgeltliches Überlassen von Waren in der Truppen- verwendung | 23 |
| Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge | 24 |
von der Abgabenentstehung, Übersiedlungsgut
| Geringfügige Pflichtverletzungen | 25 |
| Übersiedlungsgut | 26 |
| Zuständige Zollstelle | 27 |
| Ordnungswidrigkeiten | 28 |
| Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 29 |
Hinweis: Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7e54e49b1769c524ab8c62e8fafa0eec61318cdcca421c9bd78be848c2d1b8