TrZollV
§ 8Abgabe von Waren an deutsche Mitglieder der Hauptquartiere
Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes
| 1. | Zigaretten | 200 Stück je Person und Woche, |
| 2. | Kaffee | 2,5 Kilogramm je Person und Monat, |
| 3. | Kaffee-Extrakte | 250 Gramm je Person und Monat, |
| 4. | Alkohol und alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von 38 Volumenprozent oder mehr | 6 Liter je Person und Monat, |
| 5. | Kraftstoff | 50 Liter je Fahrzeug und Monat, |
| 6. | sonstige Waren bis zu einem Wert von 75 Euro je einzelner Ware | unbegrenzt. |
An Zivilpersonal, das bei einem Hauptquartier beschäftigt oder einem Hauptquartier zugeteilt ist und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, können abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren Waren nur nach Satz 1 Nummer 6 zu seinem ausschließlich persönlichen Ge- oder Verbrauch nach Artikel 16 des Ergänzungsabkommens abgegeben werden. Eine Abgabe ist ebenfalls an den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin des Mitglieds der Truppe nach Satz 1 oder des Zivilpersonals nach Satz 2 möglich, wenn dieser oder diese im Auftrag handelt und die Mengen, die in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannt werden, dadurch nicht überschritten werden.
Hinweis: Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7e54e49b1769c524ab8c62e8fafa0eec61318cdcca421c9bd78be848c2d1b8