TrZollV
§ 28Ordnungswidrigkeiten
Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes
- 1.
- entgegen § 16 Absatz 1 eine Ware einkauft,
- 2.
- entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 3.
- entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einer vollziehbaren Auflage oder Bedingung zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 20 Absatz 3 eine Einfuhrware abgibt.
Hinweis: Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7e54e49b1769c524ab8c62e8fafa0eec61318cdcca421c9bd78be848c2d1b8
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 382 AOGefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben
„Ordnungswidrig im Sinne des § 382 Absatz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: 1. entgegen § 16 Absatz 1 eine Ware einkauft, 2. entgegen § 16 Absatz 3 Satz …“