TrZollV
§ 25Geringfügige Pflichtverletzungen
Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes
- 1.
- bezogen auf Waren in der Truppenverwendung der ausländischen Streitkräfte, der Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder:
- a)
- die Abgabe von Einfuhrwaren unter Nichtbeachtung des in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahrens, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese unverzüglich gestellt und einer zollrechtlichen Bestimmung zuführt,
- b)
- die Abgabe von Einfuhrwaren unter Nichtbeachtung des in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahrens, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese nachweislich unmittelbar nach der Übernahme zerstört hat;
- 2.
- bezogen auf Waren, die sich in der Truppenverwendung des Inhabers einer Bewilligung nach § 3 Absatz 2 des Gesetzes befinden:
- a)
- die Überschreitung der in der Bewilligung festgelegten Frist für die Übergabe der Einfuhrwaren an die ausländischen Streitkräfte oder die Hauptquartiere, wenn eine Fristverlängerung bei rechtzeitiger Antragstellung gewährt worden wäre,
- b)
- der nicht bewilligte Ortswechsel, sofern die Einfuhrware der Zollstelle auf Verlangen vorgeführt werden kann,
- c)
- die Abgabe von Einfuhrwaren an eine nichtberechtigte Person, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese Ware unverzüglich gestellt und einer zollrechtlichen Bestimmung zuführt und die Zustimmung zur Zuführung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung bei rechtzeitiger Antragstellung erteilt worden wäre,
- d)
- die Abgabe von Einfuhrwaren an eine nichtberechtigte Person, wenn die Person, die die Ware übernommen hat, diese Ware nachweislich unmittelbar nach der Übernahme zerstört hat und die Zustimmung zur Zuführung zu einer neuen zollrechtlichen Bestimmung bei rechtzeitiger Antragstellung erteilt worden wäre.
Hinweis: Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7e54e49b1769c524ab8c62e8fafa0eec61318cdcca421c9bd78be848c2d1b8