TrZollV
§ 3Rückwirkende Bewilligung
Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes
- 1.
- der Antrag nicht mit betrügerischer Absicht oder offensichtlicher Fahrlässigkeit zusammenhängt,
- 2.
- die Geltungsdauer, die nach § 1 Absatz 7 Satz 2 festgesetzt worden wäre, nicht überschritten wird,
- 3.
- auf der Grundlage der Buchhaltung des Antragstellers alle für die Truppenverwendung geltenden Voraussetzungen als erfüllt gelten können, die Nämlichkeit der Waren für den betreffenden Zeitraum festgestellt werden kann und die zollamtliche Prüfung des Zollverfahrens möglich ist sowie
- 4.
- den neuen rechtlichen Verhältnissen, denen die Waren unterliegen, Rechnung getragen werden kann, indem die erforderlichen Förmlichkeiten erfüllt werden; dazu kann auch eine Zollanmeldung für ungültig erklärt werden, sofern dies erforderlich ist.
Hinweis: Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7e54e49b1769c524ab8c62e8fafa0eec61318cdcca421c9bd78be848c2d1b8