(1) Die ausländischen Streitkräfte und die Hauptquartiere dürfen in ihren Verpflegungseinrichtungen abweichend von dem in § 16 des Gesetzes geregelten Verfahren tafelfertige Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an nichtberechtigte Personen abgeben, wenn diese Personen
1.
auf den Liegenschaften, die den ausländischen Streitkräften oder den Hauptquartieren zur Verfügung gestellt wurden, tätig sind oder
2.
aus dienstlichen Gründen oder wegen ihrer Unterbringung auf diese Verpflegung angewiesen sind.
(2) Einfuhrwaren, die nach Absatz 1 abgegeben werden, gelten mit der Übergabe an die nichtberechtigte Person als gestellt und als zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet. Die Zollanmeldung gilt als angenommen und die Waren gelten als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Einfuhrabgaben für diese Waren werden nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst.
Fassungsangaben der Quelle
Hinweis: Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
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