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TrZollV

§ 22Lagerung von Waren in der Truppenverwendung

Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes

Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Waren in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Mitglieder der Hauptquartiere durch nichtberechtigte Personen im Geltungsbereich des Gesetzes verwahrt oder gelagert werden, wenn sich diese Waren im mittelbaren Besitz dieser Mitglieder befinden.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR294700009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7e54e49b1769c524ab8c62e8fafa0eec61318cdcca421c9bd78be848c2d1b8

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