TrZollV
§ 5Der Zollanmeldung beizufügende Unterlagen
Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes
- 1.
- die Rechnung, auf deren Grundlage der Zollwert der Waren angemeldet wird,
- 2.
- die Anmeldung der Angaben über den Zollwert der angemeldeten Waren nach Maßgabe der Zollkodex-Durchführungsverordnung (Teil I Titel V Kapitel 8),
- 3.
- außer in den Fällen des § 1 Absatz 3 die schriftliche Bewilligung für die Truppenverwendung, bei Anwendung des § 3 Absatz 1 eine Kopie des Bewilligungsantrags. Die Zollstelle kann zulassen, dass die Bewilligung oder die Kopie des Bewilligungsantrags nicht vorgelegt werden muss, sondern der Zollstelle zur Verfügung gehalten wird.
Hinweis: Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR294700009
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7e54e49b1769c524ab8c62e8fafa0eec61318cdcca421c9bd78be848c2d1b8