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TrZollV

§ 23Unentgeltliches Überlassen von Waren in der Truppenverwendung

Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes

(1) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Einfuhrwaren des persönlichen Gebrauchs nichtberechtigten Personen bis zu einer Dauer von drei Monaten unentgeltlich überlassen. Davon ausgenommen sind Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge.
(2) Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger, Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge, die sich in der Truppenverwendung befinden, von Mitgliedern der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere für eine Dauer von bis zu drei Monaten innerhalb eines halben Jahres nichtberechtigten Personen unentgeltlich überlassen werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einfuhrwaren dürfen ausschließlich zu privaten Zwecken verwendet werden.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR294700009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7e54e49b1769c524ab8c62e8fafa0eec61318cdcca421c9bd78be848c2d1b8

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