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TrZollV

§ 24Kommissionsgeschäfte über Kraftfahrzeuge

Verordnung zur Durchführung des Truppenzollgesetzes

Abweichend von § 17 des Gesetzes dürfen Kraftfahrzeuge in der Truppenverwendung der Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder der Hauptquartiere Kraftfahrzeughändlern zum Verkauf im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes bis zu drei Monate überlassen werden. In diesem Rahmen können der Kraftfahrzeughändler und die am Kauf Interessierten das Kraftfahrzeug für Probefahrten nutzen.
Fassungsangaben der Quelle

Hinweis: Geändert durch Art. 9 Abs. 11 G v. 3.12.2015 I 2178

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR294700009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad7e54e49b1769c524ab8c62e8fafa0eec61318cdcca421c9bd78be848c2d1b8

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