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StrlSchV

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324

Sonst: Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203600018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683ba2d0263a448ea5a1be78dc1ac00d59a019eff2d812510bad92003f059d8a

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtTeil 1 Begriffsbestimmungen§ 1BegriffsbestimmungenTeil 2 Strahlenschutz bei geplanten ExpositionssituationenKapitel 1 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten§ 2Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten§ 3Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes§ 4Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 38 des StrahlenschutzgesetzesKapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender StrahlungAbschnitt 1 Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen§ 5Genehmigungsfreier Umgang§ 5aGenehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe§ 6Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen§ 7Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung§ 8Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern§ 9Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern§ 10Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge§ 11FreigrenzenAbschnitt 2 Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe§ 12Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung§ 13Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung§ 14Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung§ 15Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende VerbringungAbschnitt 3 Bauartzulassung§ 16Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält§ 17Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern§ 18Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern§ 19Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten§ 20Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten§ 21Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten§ 22Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen§ 23Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage§ 24Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung§ 25Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung§ 26BekanntmachungAbschnitt 4 Rückstände§ 27Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen§ 28Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen§ 29Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz§ 30Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung als BauproduktKapitel 3 Freigabe§ 31Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium§ 32Antrag auf Freigabe§ 33Erteilung der Freigabe§ 34Vermischungsverbot§ 35Uneingeschränkte Freigabe§ 36Spezifische Freigabe§ 37Freigabe im Einzelfall§ 38Freigabe von Amts wegen§ 39Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung und bei der spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling§ 40Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg§ 41Festlegung des Verfahrens§ 42Pflichten des Inhabers einer FreigabeKapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes§ 43Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten§ 44Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche§ 45Strahlenschutzanweisung§ 46Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der StrahlenschutzverordnungKapitel 5 Fachkunde und Kenntnisse§ 47Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz§ 48Aktualisierung der Fachkunde§ 49Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde§ 50Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse§ 51Anerkennung von KursenKapitel 6 Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von TätigkeitenAbschnitt 1 Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche§ 52Einrichten von Strahlenschutzbereichen§ 53Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen§ 54Vorbereitung der Brandbekämpfung§ 55Zutritt zu Strahlenschutzbereichen§ 56Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen§ 57Kontamination und Dekontamination§ 58Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen§ 59Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen§ 60Röntgenräume§ 61Bestrahlungsräume§ 62Räume für den Betrieb von Störstrahlern§ 63Unterweisung§ 64Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende Personen§ 65Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis§ 66Messung der Personendosis§ 67Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals§ 68Beschäftigung mit Strahlenpass§ 69Schutz von schwangeren und stillenden Personen§ 70Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen; BeschäftigungsverboteAbschnitt 2 Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen§ 71Kategorien beruflich exponierter Personen§ 72Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten§ 73Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten§ 74Besonders zugelassene Expositionen§ 75Sonstige Schutzvorkehrungen§ 76Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden PersonalsAbschnitt 3 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen§ 77Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen§ 78Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung§ 79Ärztliche Bescheinigung§ 80Behördliche Entscheidung§ 81Besondere ärztliche ÜberwachungAbschnitt 4 Besondere Regelungen zum Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen§ 82Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und AusbildungsverhältnissenAbschnitt 5 Sicherheit von StrahlenquellenUnterabschnitt 1 Hochradioaktive Strahlenquellen§ 83Werte für hochradioaktive Strahlenquellen§ 84Register über hochradioaktive StrahlenquellenUnterabschnitt 2 Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen§ 85Buchführung und Mitteilung§ 86Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe§ 87Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe§ 88Wartung und Prüfung§ 89Dichtheitsprüfung§ 90Strahlungsmessgeräte§ 91Kennzeichnungspflicht§ 92Besondere Kennzeichnungspflichten§ 93Entfernen von Kennzeichnungen§ 94Abgabe radioaktiver Stoffe§ 95Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen§ 96Überlassen von Störstrahlern§ 97Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen§ 98Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen