StrlSchV
§ 35Uneingeschränkte Freigabe
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 3 eingehalten werden,
- 2.
- die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil B eingehalten werden und
- 3.
- in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Messung der Kontamination möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Sonst: Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683ba2d0263a448ea5a1be78dc1ac00d59a019eff2d812510bad92003f059d8a