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StrlSchV

§ 97Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass bei genehmigungsbedürftigen Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides dauerhaft aufbewahrt wird.
(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat auch dafür zu sorgen, dass die Betriebsanleitung bereitgehalten wird bei
1.
Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
2.
Röntgeneinrichtungen,
3.
Störstrahlern und
4.
Vorrichtungen oder Geräten, die umschlossene radioaktive Stoffe enthalten.
(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat außerdem dafür zu sorgen, dass Folgendes bereitgehalten wird:
1.
bei genehmigungsbedürftigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
2.
bei anzeigebedürftigen Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 5,
3.
bei Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die Gammaradiographie jeweils der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und § 89 Absatz 1,
4.
bei genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtungen der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Nummer 1,
5.
bei anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtungen
a)
die Bescheinigung eines behördlich bestimmten Sachverständigen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Strahlenschutzgesetzes,
b)
der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 4 Nummer 1 und
c)
die Bescheinigungen über Sachverständigenprüfungen nach wesentlichen Änderungen des Betriebes der Röntgeneinrichtung und
6.
bei genehmigungsbedürftigen Störstrahlern der letzte Prüfbericht nach § 88 Absatz 5.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324

Sonst: Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203600018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683ba2d0263a448ea5a1be78dc1ac00d59a019eff2d812510bad92003f059d8a

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 30 OffshoreBergVUmgang mit radioaktiven Stoffen und Schutz vor ionisierender Strahlung

    „… fern sie den Nachweisen gleichwertig sind, die nach dem Strahlenschutzgesetz erforderlich sind. (5) § 97 Absatz 2 der Strahlenschutzverordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei einem Einsatz auf Plattformen die Betriebsanleitung in deutscher Sprache oder …“