StrlSchV
§ 32Antrag auf Freigabe
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes,
- 2.
- eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Genehmigung nach § 9b des Atomgesetzes oder
- 3.
- einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes.
- 1.
- auf Grund der materiellen Eigenschaften der freizugebenden Stoffe und Gegenstände oder
- 2.
- durch Anforderungen an die künftige Verwendung, Verwertung, Beseitigung, das Innehaben der freizugebenden Stoffe und Gegenstände oder deren Weitergabe an Dritte.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Sonst: Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683ba2d0263a448ea5a1be78dc1ac00d59a019eff2d812510bad92003f059d8a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 6 AtEVAusnahmen von der Ablieferungspflicht
„… t worden ist. Die Ablieferungspflicht nach § 5 ruht, solange 1. über einen Antrag auf Freigabe nach § 32 der Strahlenschutzverordnung noch nicht entschieden worden ist oder 2. eine anderweitige Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle angeordnet oder g …“