StrlSchV
§ 86Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- Buch geführt wird; dabei sind die folgenden Angaben zu machen:
- a)
- die getroffenen Festlegungen nach den Anlagen 4 und 8, insbesondere die spezifische Aktivität, die Radionuklide, die Mittelungsmasse und die Mittelungsfläche,
- b)
- die Masse der Stoffe,
- c)
- das Verfahren der Freimessung und
- d)
- der Zeitpunkt der Feststellung und
- 2.
- der zuständigen Behörde mindestens jährlich folgende Angaben mitgeteilt werden:
- a)
- die Masse der Stoffe,
- b)
- die jeweilige Art der Freigabe nach § 35, § 36 oder § 37 Absatz 1 und
- c)
- bei einer spezifischen Freigabe zur Beseitigung sowie einer spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling der tatsächliche Verbleib.
- 1.
- ab dem Zeitpunkt der nach § 42 Absatz 1 getroffenen Feststellung 30 Jahre aufbewahrt und auf Verlangen der zuständigen Behörde bei dieser hinterlegt werden oder
- 2.
- unverzüglich einer von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle übergeben werden, wenn die Tätigkeit vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Nummer 1 beendet wird.
- 1.
- die Halbwertszeit der Radionuklide sieben Tage nicht überschreitet und
- 2.
- durch Art und Aktivität der radioaktiven Stoffe keine Gefährdung von Mensch und Umwelt eintreten kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Sonst: Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683ba2d0263a448ea5a1be78dc1ac00d59a019eff2d812510bad92003f059d8a