StrlSchV
§ 41Festlegung des Verfahrens
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- zur Erfüllung der Anforderungen und Festlegungen zum Nachweis für
- a)
- eine uneingeschränkte Freigabe,
- b)
- eine spezifische Freigabe oder
- c)
- eine Freigabe im Einzelfall und
- 2.
- zur Feststellung der Übereinstimmung mit dem Inhalt des Freigabebescheides.
- 1.
- in einer Genehmigung nach § 6, § 7 oder § 9 des Atomgesetzes,
- 2.
- in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Genehmigung nach § 9b des Atomgesetzes,
- 3.
- in einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Strahlenschutzgesetzes oder
- 4.
- in einem gesonderten Bescheid.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Sonst: Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683ba2d0263a448ea5a1be78dc1ac00d59a019eff2d812510bad92003f059d8a