StrlSchV
§ 61Bestrahlungsräume
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- Röntgeneinrichtungen zur Behandlung,
- 2.
- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung sowie
- 3.
- Bestrahlungsvorrichtungen,
- a)
- die hochradioaktive Strahlenquellen enthalten oder
- b)
- bei denen die Gesamtaktivität der radioaktiven Stoffe den Wert von Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 4 überschreitet.
- 1.
- allseitig umschlossen sein,
- 2.
- so bemessen sein, dass die erforderlichen Verrichtungen ohne Behinderung vorgenommen werden können,
- 3.
- über eine geeignete Ausstattung zur Überwachung der Person verfügen, an der ionisierende Strahlung angewendet wird, und
- 4.
- so bemessen sein, dass sich bei Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und bei Bestrahlungsvorrichtungen nach Absatz 1 Nummer 3
- a)
- die Bedienungsvorrichtungen, die die Strahlung freigeben, in einem Nebenraum außerhalb des Kontrollbereichs befinden, und
- b)
- in dem Bestrahlungsraum mindestens ein Notschalter befindet, mit dem die Anlage abgeschaltet, der Strahlerkopf der Bestrahlungsvorrichtung geschlossen oder der radioaktive Stoff in die Abschirmung eingefahren werden kann.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Sonst: Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683ba2d0263a448ea5a1be78dc1ac00d59a019eff2d812510bad92003f059d8a