StrlSchV
§ 91Kennzeichnungspflicht
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- Räume, Geräte, Vorrichtungen, Schutzbehälter, Aufbewahrungsbehältnisse und Umhüllungen für radioaktive Stoffe, mit denen nur auf Grund einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5, § 9 Absatz 1 oder § 9b Absatz 1a Satz 1 des Atomgesetzes, eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 9b Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes oder einer Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes umgegangen werden darf,
- 2.
- Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung,
- 3.
- Kontrollbereiche und Sperrbereiche,
- 4.
- Bereiche, in denen die Kontamination die in § 57 Absatz 2 Satz 1 genannten Werte überschreitet.
- 1.
- die Person, die mit dieser Verwendung betraut ist, in diesen Bereichen anwesend ist oder
- 2.
- diese Bereiche gegen unbeabsichtigten Zutritt gesichert sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Sonst: Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683ba2d0263a448ea5a1be78dc1ac00d59a019eff2d812510bad92003f059d8a