StrlSchV
§ 90Strahlungsmessgeräte
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- für die physikalische Strahlenschutzkontrolle mittels Messung
- a)
- der Personendosis nach § 65 Absatz 1 Satz 1, § 66 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 5 oder
- b)
- der Ortsdosis oder Ortsdosisleistung nach § 65 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
- 2.
- für Messungen zur Abgrenzung von Strahlenschutzbereichen oder zur Festlegung von Aufenthaltszeiten von Personen in Strahlenschutzbereichen,
- 3.
- bei Röntgeneinrichtungen für Messungen zum Nachweis des Vorliegens
- a)
- der Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b des Strahlenschutzgesetzes oder
- b)
- der Anzeigevoraussetzungen nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c des Strahlenschutzgesetzes oder
- 4.
- für Messungen im Rahmen der Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme nach § 115 bei Röntgeneinrichtungen zur Untersuchung von Menschen.
- 1.
- die Strahlungsmessgeräte nach den Absätzen 1 bis 4
- a)
- den Anforderungen des Messzwecks genügen,
- b)
- in ausreichender Zahl vorhanden sind und
- c)
- regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und gewartet werden,
- 2.
- Zeitpunkt und Ergebnis der Funktionsprüfung und Wartung aufgezeichnet werden,
- 3.
- die Aufzeichnungen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Funktionsprüfung oder Wartung aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt oder bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle hinterlegt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Sonst: Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683ba2d0263a448ea5a1be78dc1ac00d59a019eff2d812510bad92003f059d8a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 MessEVAnwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte
„… Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass Messgeräte für Photonenstrahlung der in § 1 Absatz 1 Nummer 13 der Mess- und Eichverordnung bezeichneten Art für nachfolgende Zwecke nur verwendet werden, wenn sie dem Mess- und Eichgesetz entsprechen: 1. für di …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage 2 MPBetreibV(zu § 4 Absatz 8, § 13 Absatz 1 und § 15 Absatz 1)
„… er 1.5.2 1.6 Diagnostikdosimeter zur Durchführung von Mess- und Prüfaufgaben, sofern sie nicht nach § 90 der Strahlenschutzverordnung dem Mess- und Eichgesetz unterliegen 5 1.7 Tretkurbelergometer zur definierten physikalischen und reproduzierbaren Bela …“