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StrlSchV

§ 80Behördliche Entscheidung

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

(1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich exponierte Person die vom ermächtigten Arzt in der ärztlichen Bescheinigung getroffene Beurteilung für unzutreffend, so kann er oder sie eine Entscheidung der zuständigen Behörde beantragen. Die Entscheidung der zuständigen Behörde ersetzt die ärztliche Bescheinigung.
(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung das Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen einholen. Die Kosten des Gutachtens sind vom Strahlenschutzverantwortlichen zu tragen.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 80: Zur Anwendung vgl. § 158 Abs. 3 Satz 3 +++)
(+++ § 80 Abs. 1 Satz 1: Zur Anwendung vgl. § 81 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ § 80 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 81 Abs. 2 Satz 2 und § 81 Abs. 3 Satz 2 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324

Sonst: Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203600018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683ba2d0263a448ea5a1be78dc1ac00d59a019eff2d812510bad92003f059d8a

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