StrlSchV
§ 36Spezifische Freigabe
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- von Bauschutt bei einer zu erwartenden Masse von mehr als 1 000 Megagramm im Kalenderjahr
- a)
- die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 6 eingehalten werden und
- b)
- die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil F eingehalten werden,
- 2.
- von Bodenflächen
- a)
- die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 7 eingehalten werden und
- b)
- Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil E eingehalten werden,
- 3.
- von festen Stoffen zur Beseitigung auf Deponien
- a)
- die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil C eingehalten werden,
- b)
- in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Messung der Kontamination möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten werden und
- c)
- bei einer zu erwartenden Masse
- aa)
- von bis zu 100 Megagramm im Kalenderjahr die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 8 eingehalten werden oder
- bb)
- von mehr als 100 Megagramm bis zu 1 000 Megagramm im Kalenderjahr die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 10 eingehalten werden,
- 4.
- von Stoffen zur Beseitigung in einer Verbrennungsanlage
- a)
- die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil C eingehalten werden und
- b)
- in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Messung der Kontamination möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten werden und
- c)
- bei einer zu erwartenden Masse
- aa)
- von bis zu 100 Megagramm im Kalenderjahr die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 9 eingehalten werden oder
- bb)
- von mehr als 100 Megagramm bis zu 1 000 Megagramm im Kalenderjahr die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 11 eingehalten werden,
- 5.
- von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen zur Wieder- und Weiterverwendung
- a)
- die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 12 eingehalten werden und
- b)
- die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil D eingehalten werden,
- 6.
- von Gebäuden, Räumen, Raumteilen und Bauteilen zum Abriss
- a)
- die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 13 eingehalten werden und
- b)
- die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil D eingehalten werden,
- 7.
- von Metallschrott zum Recycling
- a)
- die Freigabewerte nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 14 eingehalten werden,
- b)
- die Festlegungen nach Anlage 8 Teil A Nummer 1 und Teil G eingehalten werden und
- c)
- in den Fällen, in denen eine feste Oberfläche vorhanden ist, an der eine Messung der Kontamination möglich ist, die Werte der Oberflächenkontamination nach Anlage 4 Tabelle 1 Spalte 5 eingehalten werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Sonst: Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683ba2d0263a448ea5a1be78dc1ac00d59a019eff2d812510bad92003f059d8a