StrlSchV
§ 74Besonders zugelassene Expositionen
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
- 1.
- der Grenzwert der effektiven Dosis 100 Millisievert,
- 2.
- der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse 100 Millisievert,
- 3.
- der Grenzwert der Organ-Äquivalentdosis für die Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel jeweils 1 Sievert,
- 4.
- der Grenzwert der lokalen Hautdosis 1 Sievert.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 23.10.2024 I Nr. 324
Sonst: Ersetzt V 751-1-8 v. 20.7.2001 I 1714; 2002 I 1459 (StrlSchV 2001)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203600018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 683ba2d0263a448ea5a1be78dc1ac00d59a019eff2d812510bad92003f059d8a
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (7)
- Anlage 1 AtSMVMeldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität
„… chutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt. 2. Anlagentechnik und -betrieb 2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in de …“
- Anlage 2 AtSMVMeldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes der Kernbrennstoffversorgung und -entsorgung
„… chutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt. 2. Anlagentechnik und -betrieb 2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtig …“
- Anlage 3 AtSMVMeldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes zur Spaltung von Kernbrennstoffen, die überwiegend Forschungszwecken dienen
„… chutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt. 2. Anlagentechnik und -betrieb 2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle im Sicherheitssystem oder in de …“
- Anlage 4 AtSMVMeldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Anlagen in Stilllegung nach § 7 Absatz 3 des Atomgesetzes
„… chutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt. 2. Anlagentechnik und -betrieb 2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle an sicherheitstechnisch wichtig …“
- Anlage 5 AtSMVMeldekriterien für meldepflichtige Ereignisse bei Aufbewahrungen nach § 6 des Atomgesetzes
„… chutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt. 2. Technik und Betrieb 2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Syste …“
- Anlage 6 AtSMVMeldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in Einrichtungen der Entsorgung radioaktiver Abfälle nach § 9 des Atomgesetzes oder § 12 Absatz 1 Nummer 3 des Strahlenschutzgesetzes
„… chutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt. 2. Technik und Betrieb 2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Syste …“
- Anlage 7 AtSMVMeldekriterien für meldepflichtige Ereignisse in nach § 9b des Atomgesetzes zugelassenen Anlagen und der Schachtanlage Asse II
„… chutzgesetzes überschreitet, sofern die Exposition nicht eine besonders zugelassene Exposition nach § 74 der Strahlenschutzverordnung darstellt. 2. Technik und Betrieb 2.1 Funktionsstörungen, Schäden oder Ausfälle in sicherheitstechnisch wichtigen Syste …“