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ErdölBevG

Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2019 I 2101

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007410012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce001ca97fd5fafa408ff5e77b3e6edb5ef09295ec43e489fbbbab3e227ba9d0

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersicht§ 1BevorratungErster Abschnitt Aufgaben des Erdölbevorratungsverbandes§ 2Allgemeines§ 3Bevorratungspflicht§ 4Erfüllung der Bevorratungspflicht§ 5Spezifische Vorräte§ 6Vorratshaltung§ 7Delegationen§ 8Übertragung von Aufgaben§ 9Vorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige§ 10Vorratshaltung durch Unternehmen für sonstige Vorratspflichtige§ 11Anpassung an die BevorratungspflichtZweiter Abschnitt Freigabe von Vorräten§ 12Freigabe von Vorräten, VerordnungsermächtigungenDritter Abschnitt Mitglieder, Organe und Satzung des Erdölbevorratungsverbandes§ 13Mitgliedschaft§ 14Organe§ 15Satzung§ 16Mitgliederversammlung§ 17Stimmrecht, Verordnungsermächtigung§ 18Beirat§ 19Aufgaben des Beirats§ 20Ausschüsse des Beirats§ 21Vorstand§ 22Aufgaben des VorstandesVierter Abschnitt Beiträge, Wirtschaftsführung§ 23Beiträge§ 24Fälligkeit, Verzinsung und Beitreibung der Beiträge§ 25Grundsätze der Wirtschaftsführung§ 26Abschluss von Verträgen, Veränderung von Ansprüchen§ 27Aufstellung des Wirtschaftsplans§ 28Ausführung des Wirtschaftsplans§ 29Jahresabschluss§ 30Verwendung von VeräußerungserlösenFünfter Abschnitt Aufsicht§ 31AufsichtSechster Abschnitt Auflösung§ 32AuflösungSiebter Abschnitt Melde- und Auskunftspflichten; Ordnungswidrigkeiten§ 33Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes und von Lagerhaltern§ 34Verzeichnis der Vorräte, Meldepflichten§ 35Monatliche Meldungen der Vorräte§ 36Meldungen der spezifischen Vorräte§ 37Übrige Meldepflichten§ 38Auskunftspflichten, Prüfungspflichten und -rechte§ 39Mitwirkung der Finanzverwaltung§ 40Bußgeldvorschriften§ 41Übergangsregelung