ErdölBevG
§ 22Aufgaben des Vorstandes
Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen
- 1.
- führt die Geschäfte des Erdölbevorratungsverbandes,
- 2.
- entscheidet über die Angelegenheiten des Erdölbevorratungsverbandes, die keinem anderen Organ zugewiesen sind, und
- 3.
- nimmt die sonstigen ihm durch dieses Gesetz oder die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2019 I 2101
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR007410012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce001ca97fd5fafa408ff5e77b3e6edb5ef09295ec43e489fbbbab3e227ba9d0