Zum Gesetzesinhalt

ErdölBevG

§ 33Meldepflichten der Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes und von Lagerhaltern

Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

(1) Die Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes haben diesem für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats die Angaben zu machen, die zur Berechnung ihres Beitrages erforderlich sind. Näheres regelt die Beitragssatzung.
(2) Für nach § 13 Absatz 5 Satz 1 eingeführte Erdölerzeugnisse sind die Lagerhalter, die diese in ihr Lager aufgenommen haben, verpflichtet, dem Erdölbevorratungsverband für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Monats schriftlich oder elektronisch Angaben über die nicht in der Europäischen Union, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder im Königreich Norwegen ansässigen Person oder Personengesellschaft, die Abnehmer sowie Art und Menge der Erdölerzeugnisse zu machen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2019 I 2101

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007410012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce001ca97fd5fafa408ff5e77b3e6edb5ef09295ec43e489fbbbab3e227ba9d0

XML-Quelle beim Herausgeber