(1) Unternehmen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Vorräte halten, können Vorräte einschließlich spezifischer Vorräte im Auftrag anderer Staaten sowie im Auftrag von Unternehmen und zentralen Bevorratungsstellen anderer Staaten halten.
(2) Voraussetzung ist die vorherige Zustimmung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und des Staates, in dessen Namen die betreffenden Vorräte gehalten werden. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass mitzuteilen ist, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 9.10.2009, S. 9), handelt. Satz 1 gilt auch für eine Änderung oder Ausweitung einer solchen Vorratshaltung.
(3) Die den Unternehmen übertragenen Verpflichtungen können nicht weiterübertragen werden.
(4) Für eine Vorratshaltung gemäß Absatz 1 kommen solche Vorräte nicht in Betracht, die im Sinne des § 3 Absatz 4 noch nicht als eingeführt gelten.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2019 I 2101
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
Anlage BAFABGebV(zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… atbestand Gebühren/Auslagen in Euro 1 Zustimmung zur Übernahme von Aufgaben zur Vorratshaltung nach § 10 Absatz 2 ErdölBevG 111,62 je erstes zu bevorratendes Produkt zuzüglich Mehraufwand von 37,21 je weiteres Produkt Abschnitt 6 Erneuerbare-E …“
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