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ErdölBevG

§ 37Übrige Meldepflichten

Gesetz über die Bevorratung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen

(1) Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle monatlich die Angaben, die er zur Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern oder zum Zwecke der Beitragserstattung von seinen Nichtmitgliedern erhalten hat. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Angaben nachzuprüfen.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union monatlich eine Statistik über die Höhe der im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen gehaltenen Bestände, deren Bevorratung mit diesem Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Es gewährleistet dabei den Schutz sensibler Daten und gibt keine Namen von Eigentümern an.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2019 I 2101

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007410012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ce001ca97fd5fafa408ff5e77b3e6edb5ef09295ec43e489fbbbab3e227ba9d0

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