(1) Der Erdölbevorratungsverband kann für einen bestimmten Zeitraum Aufgaben, die die Verwaltung seiner Vorräte einschließlich der spezifischen Vorräte im Sinne des § 5 betreffen, an Unternehmen übertragen. Der Verkauf und der Erwerb von spezifischen Vorräten dürfen jedoch nicht übertragen werden. Die übertragenen Aufgaben können von den Unternehmen nicht weiterübertragen werden.
(2) Die Übertragung oder die Änderung oder Ausweitung einer Übertragung von Aufgaben, die die Verwaltung von Vorräten betreffen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gehalten werden, bedarf der vorherigen Genehmigung sowohl des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie als auch derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Vorräte gehalten werden. Der Antrag an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
Eigentümer und Lagerort der Vorräte, jeweils einschließlich der Anschriften,
2.
gelagerte Mengen,
3.
Zeitraum der Lagerung,
4.
Angaben darüber, welches Erdölerzeugnis oder ob Erdöl gelagert wird und
5.
die Angabe, ob es sich um spezifische Vorräte im Sinne des § 5 handelt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 9.12.2019 I 2101
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